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   LG Itzehoe, 02.07.2021 - 11 S 41/20   

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https://dejure.org/2021,42749
LG Itzehoe, 02.07.2021 - 11 S 41/20 (https://dejure.org/2021,42749)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 02.07.2021 - 11 S 41/20 (https://dejure.org/2021,42749)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 02. Juli 2021 - 11 S 41/20 (https://dejure.org/2021,42749)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Wegfall der Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers durch die Gesetzesreform - Verwalter kann für Gemeinschaft entgegenstehenden Willen kundtun; §§ 9b Abs. 1, 14, 15 WEG; 1004 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaft will Ansprüche nicht verfolgen: Bereits klagender Eigentümer verliert Prozessführungsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums: Wer ist Anspruchsinhaber? (IMR 2022, 32)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus LG Itzehoe, 02.07.2021 - 11 S 41/20
    Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH, IMR 2021, 284).

    Der BGH hat demgegenüber mit Urteil vom 07.05.2021 (V ZR 299/19) entschieden, dass für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (BGH, aaO.).

    Der BGH hat sich gerade erst in dem Urteil vom 07.05.2021 (aaO.) mit der Frage der Prozessführungsbefugnis bei Individualklagen eines Wohnungseigentümers, die auf Beseitigung von baulichen Veränderungen gerichtet sind, befasst.

  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder

    Auszug aus LG Itzehoe, 02.07.2021 - 11 S 41/20
    Das Interesse im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Beschlusses, durch den einem Verwalter Entlastung erteilt wurde, kann bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte mit einem Wert von 1.000 Euro bemessen werden (vgl. BGH, IMR 2011, 298).

    Das Interesse im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Beschlusses, durch den einem Verwalter Entlastung erteilt wurde, kann nach der Rechtsprechung des BGH bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte mit einem Wert von 1.000,00 Euro bemessen werden (Beschluss vom 31.3.2011 - V ZB 236/10 -).

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